Allgemeine Geschäftsbedingungen: Custodia Real Consult GmbH, Pascalstraße 4, 47506 Neukirchen-Vluyn
1. Vorbemerkung
Unsere Tätigkeit erstreckt sich auf den Nachweis und/oder die Vermittlung eines Erwerbs, einer Veräußerung, einer An- und Vermietung und der sonstigen Verwertung der benannten Objekte. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit unseren Auftraggebern legen wir zusätzlich die hier aufgeführten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ („AGB“) zugrunde. Ergänzend und nachrangig gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 652 ff. BGB) sowie die allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Usancen.
2. Angebote – Vertraulichkeit – Schadenersatz
Die dem Auftraggeber übermittelten Angebote (Objektnachweise) sind freibleibend, solange noch kein entsprechender Vertrag mit dem Auftraggeber abgeschlossen worden ist.
Sämtliche Angebote (Objektnachweise) und objektbezogenen Mitteilungen (Informationen) des Maklers sind ausschließlich für den Auftraggeber selbst bestimmt und streng vertraulich zu behandeln; sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers weitergeleitet oder sonst wie zugänglich gemacht werden.
Kommt aufgrund der unzulässigen Weitergabe eines Angebots und/oder objektbezogener Mitteilungen über die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ein Hauptvertrag mit einem Dritten zustande, schuldet der Auftraggeber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten (entgangenen) Provision. Dies gilt auch und insbesondere, wenn durch unzulässige Weitergabe eines Angebots und/oder objektbezogener Mitteilungen oder durch einen sonstigen schuldhaften Verstoß des Auftraggebers der Erfolg der Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit vereitelt wird oder sonst nicht eintritt und aufgrund dessen ein Hauptvertrag mit einem Dritten zustande kommt. Dem Makler steht die vereinbarte Provision auch zu, wenn der Makler dem Auftraggeber gestattet hat, die Angebote und/oder Mitteilungen weiterzugeben und aufgrund dessen ein Hauptvertrag mit einem Dritten zustande kommt.
3. Vorkenntnis
Ist dem Empfänger unser Angebot, d.h. die von uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so ist er verpflichtet, uns dies innerhalb von 8 (acht) Werktagen nach Zugang unter Herkunftsangabe schriftlich mitzuteilen und auf unser Verlangen zu belegen. Ansonsten gilt der Erstnachweis als erbracht.
4. Entstehen des Provisionsanspruchs
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Hauptvertrag des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit. Wird der Hauptvertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Der Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung lässt unseren Provisionsanspruch unberührt. Dasselbe gilt, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines vertraglichen Rücktrittrechts erlischt, sofern dieses aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder in deren Verantwortungsbereich liegenden Gründen ausgeübt wird. Der Provisionsanspruch bleibt im Falle nachträglicher Unwirksamkeit des Hauptvertrages aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Maklers liegen, unberührt. Der Provisionsanspruch entsteht insbesondere bei Kauf statt Miete, Erwerb von Geschäftsanteilen statt Objekt und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf sowie Tausch statt Kauf oder Miete.
5. Fälligkeit des Provisionsanspruchs
Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist zahlbar innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrages ohne unsere Teilnahme, so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich über die wesentlichen Inhalte des Hauptvertrages Auskunft zu erteilen, bzw. eine einfache Abschrift des Hauptvertrages zu überlassen.
6. Tätigwerden für Dritte
Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
7. Provision / Provisionsberechnung
An Maklerprovision sind, soweit nicht anders im Exposé / Angebot angegeben oder individuell vereinbart, an uns zu zahlen:
Kauf
Bei Grundstückskäufen erfolgt die Berechnung auf Basis des vereinbarten Gesamtkaufpreises und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen von einem Wert bis € 5,0 Mio. = 5%, von einem Wert über € 5,0 Mio. bis € 20,0 Mio. = 4% und von einem Wert über € 20,0 Mio. = 3,0% .Die Zahlungsverpflichtung entsteht auch, wenn das Grundstück – anstatt an einen von uns nachgewiesenen Kaufinteressenten und/oder einer mit diesem verbundenen Gesellschaft gesondert für den Abschluss des Hauptvertrages gegründeten Gesellschaft die Hauptvertragspartei wird.
Erbbaurecht
Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten erfolgt die Berechnung auf Basis des Grundstückswertes und des Wertes vorhandener Aufbauten / Gebäude von einem Wert bis € 5,0 Mio. = 5%, von einem Wert über € 5,0 Mio. bis € 20,0 Mio.= 4% und von einem Wert über € 20,0 Mio. = 3%.
Übertragung von Gesellschaftsrechten
Bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Gesellschaftsrechten erfolgt die Berechnung auf Basis des Vertragswerts bis € 5,0 Mio. = 5%, von einem Wert über € 5,0 = Mio. bis € 20,0 Mio. = 4%, und von einem Wert über € 20,0 Mio. = 3%. Als Vertragswert im Sinne dieser Regelung gilt der jeweilige kumulierte Wert aus unbelastetem Grundstück und Gebäuden.
Projektierung
Bestehen in Bezug auf ein verkauftes Grundstück, wie in den vorgenannten Fällen, vertragliche Vereinbarungen oder sonstige Abreden, welche die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks , wie z.B. Generalübernehmer-/ Generalunternehmerverträge, sämtliche Bau- und Architektenleistungen, also Projektierungsleistungen betreffen, so wird der wirtschaftliche Wert dieser Projektierungsleistungen bei der Berechnung der Provision zum vereinbarten Grundstückspreis, dem Wert des Erbbaurechts oder dem Vertragswert bei der Übertragung von Gesellschaftsrechten hinzugerechnet.
An- und Vorkaufsrecht
Bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten beträgt die Provision 1% des ermittelten Wertes. Die Berechnung des Wertes erfolgt auf Basis des Gesamtkaufpreises und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen.
Vermietung und Verpachtung
Bei Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen beträgt die Provision 3 (drei) Netto-Monatsmieten und bei Vereinbarungen von Optionen hinsichtlich Fläche oder Laufzeit, bzw. bei Vormietvereinbarungen 1,6 Netto-Monatsmieten. Alle genannten Provisionssätze verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Erhebung und Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgt generell nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz. Bei Änderungen des Mehrwertsteuersatzes gilt der bei Fälligkeit gültige Satz.
8. Haftungsausschluss- Haftungsbegrenzung – Verjährung
Die von uns gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen beruhen auf Informationen und Mitteilungen Dritter. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben oder Unterlagen (z. B. Energieausweis) oder für das Fehlen von Angaben oder Unterlagen (z. B. Energieausweis), die uns der Auftraggeber ausgehändigt hat, ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche sind uns gegenüber mit Ausnahme von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Fall der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9. Datenschutz
Der Auftraggeber willigt ein, dass der Makler personen- und/oder objektbezogene Daten, die sich aus dem Maklervertrag und/oder seiner Durchführung ergeben, erhebt, verarbeitet, nutzt und diese im erforderlichen Umfang an etwaige Interessenten mit der Maßgabe der vertraulichen Behandlung übermittelt. Der Auftraggeber und der Makler verpflichten sich, die ihnen jeweils anvertrauten personen- oder firmenbezogenen Daten nur für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zu nutzen und die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – zu beachten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, personen- oder firmenbezogene Daten nach Abschluss des Hauptvertrages und nach Erfüllung des Maklervertrages unverzüglich zu löschen und etwaige überlassene Datenträger dem Makler unaufgefordert herauszugeben. Die für Unterlagen bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bleiben davon unberührt.Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, insoweit eine wirksame Bestimmung anstelle der unwirksamen Bestimmung zu vereinbaren, welche dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Maklervertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform bzw. des Schriftformerfordernisses. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: Mai 2021